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Hand schützt Sparschwein neben Holzhäusern und Familienfiguren.

Haus geerbt – was passiert nun? Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten auf

Vor allem für Erben, die bisher gar keine eigene Immobilie ihr Eigentum nennen dürfen, ist die Erbschaft zunächst fordernd. Dennoch, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Sie kurze Zeit vorher einen lieben Menschen verloren haben, sollten Sie einen kühlen, klaren Kopf bewahren. Unser Artikel zur Immobilienerbschaft hilft dabei.

Die finanzielle Situation vorab analysieren

Sie erben nicht nur die Immobilie als Vermögenswert, sondern auch daran gekoppelte Verbindlichkeiten und Schulden. Deshalb müssen Sie zunächst analysieren, ob es sich überhaupt lohnt, die Erbschaft anzutreten. Handelt es sich beispielsweise um ein massiv baufälliges Haus in schlechter Lage, das noch dazu eine hohe Schuldlast vorweist, macht die Erbschaftsannahme finanziell keinen Sinn. Anders wäre es bei einer bereits abbezahlten Immobilie in Bestlage.

Die weitere Vorgehensweise, wenn Sie die Immobilienerbschaft annehmen

Sofern sich die Erbschaft aus Ihrer Sicht lohnt, müssen Sie nach deren Annahme zunächst den Grundbucheintrag berichtigen. Dabei besteht eine zweijährige Gebührenfreiheit bei Erbschaft, folglich sollten Sie das am besten unverzüglich tun. Sind Sie alleiniger Erbe, haben Sie fortan die volle Kontrolle über das weitere Vorgehen. Bei einer Erbengemeinschaft hingegen, die aus mehreren Erben mit teils identischem Mitspracherecht besteht, müssen Sie sich auf einen Konsens einigen.

Sofern sich Erben zerstritten haben und keine Einigung finden, steht es jedem Erben frei, eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Diese ist aus wirtschaftlicher Sicht aber quasi nie sinnvoll. Deshalb raten wir immer dazu, einen Konsens zu finden, auch wenn dieser im letzten Schritt in einem Komplettverkauf resultiert – immerhin findet der Verkauf der Immobilie dann geordnet und mit entsprechend höherem Erlös statt.

Frau gibt am Tisch jemandem die Hand, Mann sitzt daneben.

Verkaufen, vermieten oder selbst bewohnen?

Prinzipiell sind das die drei Optionen, die Sie haben. Gefällt Ihnen das Haus oder die Wohnung und können Sie finanziell die Bewirtschaftung stemmen, steht einem Einzug nichts im Weg.

Entscheiden Sie sich für einen Verkauf, um den damit generierten Erlös anderweitig zu verwenden, steuern wir diesen für Sie gern gewinnbringend und erlösmaximierend. Was Sie im Anschluss mit dem daraus generierten Kapital machen, bleibt natürlich Ihnen überlassen.

Wenn Sie die Immobilie aufgrund möglicher künftiger Wertsteigerungen behalten, aber nicht selbst bewohnen möchten, bleibt eine Vermietung als Option. Dann generieren Sie fortlaufend passive Erträge, müssen sich aber um die Immobilie kümmern. Auch hier stehen wir an Ihrer Seite.

Berücksichtigen Sie Freibeträge bei Ihrer Entscheidung

Für die Erbschaftssteuer wird der verbleibende Nachlass mit den noch laufenden Verbindlichkeiten des Erblassers verrechnet. Die daraus resultierende Summe ist zwar zu versteuern, doch gibt es hohe Freibeträge – für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro. Sind die Kinder verstorben, haben Enkel ebenso diesen Freibetrag, leben die Kinder noch, sind es nur 200.000 Euro.

Wir beraten Sie gern persönlich und individuell zur Immobilienerbschaft – vereinbaren Sie einen Termin!

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